Die Unkündbarkeit nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Gesetz. Sind Unkündbare wirklich unkündbar?
Eine gute Frage, denn eine Unkündbarkeit in Sinne des Wortes gibt es nicht. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jeder Vertrag aus wichtigem Grund, also ausserordentlich kündbar ist. Und die meisten \"Unkündbaren\" sind gar nicht unkündbar, sondern nur tariflich nicht mehr ordentlich kündbar, z.B. nach § 55 BAT \"(Bundesangestelltentarifvertrag).
Die Nachfolgevorschrift in § 34 TVÖD hat die Hürden abgesenkt, meint das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.09.2007 Aktenzeichen: 5 Sa 61/07):
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. (Rn.20) § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD beinhaltet lediglich eine Besitzstandswahrung im Hinblick auf die bereits nach dem BAT, BMT-G oder MTArb erreichte tarifliche Unkündbarkeit. (Rn.17) Die in § 55 Abs. 2 BAT geregelten Kündigungsmodalitäten finden keine Anwendung mehr. Vielmehr richtet sich die Wirksamkeit einer gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD nur noch nach den zu § 626 BGB entwickelten Grundsätzen.\"
Also können auch vermeintlich unkündbare gekündigt werden? Im Prinzip schon, allerdings vor allem bei der betriebsbedingten Kündigung nur als \"extremer Ausnahmefall\", wie das Bundesarbeitsgericht es einmal formuliert hat.
Linktipp: www.kuendigung.de und www.kündigung.de
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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